Allgemeinverfügung zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau

9. Dezember 2020 – cs

Auf Grund der aktuellen Lage erlässt der Landkreis Zwickau Änderungen und Ergänzungen zur Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 – sie gelten ab Freitag, dem 11. Dezember 2020.

Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. In Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern darf jeder Bewohner/Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Der Besuch der Einrichtung darf nur mit einem negativen Corona-Testergebnis erfolgen. Während der gesamten Dauer des Besuches ist eine eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.

Die aktualisierte Allgemeinverfügung tritt am 11. Dezember 2020 in Kraft – maßgeblich ist die vom Landratsamt veröffentlichte Fassung.

weitere Informationen unter www.cdu-lichtenstein.de/ab-1-dezember-gilt-die-neue-saechsische-corona-schutz-verordnung-sowie-die-ergaenzende-allgemeinverfuegung-des-landkreises-zwickau/

Kreistag beschließt Doppelhaushalt 2021/2022

03.12.2020 – dh

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

auf der Sitzung des Kreistages am 2. Dezember 2020 wurde erstmals ein Doppelhaushalt für die Jahre 2021/2022 beschlossen. Der Entwurf wurde seit Wochen sehr ausführlich in den verschiedenen Ausschüssen und in den Fraktionen diskutiert.

Infolge von nicht nur Corona bedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben lässt der Haushalt kaum Handlungsspielräume zu. Als besonders haushaltsrelevant erweisen sich die Mehrausgaben für Soziales, Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Personal (Mehrbedarf und Tariferhöhungen). Dank der guten Haushaltsführung und den damit verbundenen Rücklagen aus den Jahren 2013 bis 2016 ist der Doppelhaushalt genehmigungsfähig. Das sich ab 2023 abzeichnende Defizit ist allerdings nicht mehr aus der eigenen Kraft des Landkreises zu erwirtschaften. Hier sind dringend und zeitnah weitere Verhandlungen zum Finanzausgleich notwendig, denn auch ein Landkreis benötigt eine finanzielle Ausstattung für die ihm übertragenen Aufgaben.

Trotz der angespannten Haushaltssituation werden Investitionen möglich sein, dies vor allem durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Erfreulich für die Städte und Gemeinden unseres Landkreises erweist sich, dass der Hebesatz für die Kreisumlage mit 32,38 v. H. in den beiden kommenden Haushaltsjahren stabil bleibt.

Der von allen Fraktionen des Kreistages getragene Beschluss bietet Planungssicherheit für den Start in das neue Haushaltsjahr.

Dank gilt allen an der Erarbeitung des Haushaltes beteiligten Mitarbeitern des Landratsamtes, den Damen und Herren Kreisräten für ihre Zustimmung und Frau Angelika Hölzel, 1. Beigeordnete, die in Vertretung des Landrates die Kreistagssitzung leitete.

Auf der Tagesordnung stand auch die Besetzung einer Amtsleiterstelle für das Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz. Gewählt wurde in dieses Amt Frau Manuela Kehrer aus unserem Ortsteil Rödlitz. Herzlichen Glückwunsch und viel Erfolg für diese neue verantwortungsvolle Aufgabe.

Viele Grüße
Dagmar Hamann
Kreisrätin CDU-Fraktion

Ab 1. Dezember gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die ergänzende Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau

30.11.2020 – cs

Die weiterhin sehr hohen Corona-Fallzahlen machen es notwendig, dass das Landratsamt Zwickau ergänzend zur Neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 27. November 2020, eine Allgemeinverfügung erlässt.

Mit dieser werden Ausgangsbeschränkungen festgelegt sowie weitergehende Regelungen zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung, zum Alkoholverkauf und -konsum sowie zu Versammlungen getroffen. Zu den Regelungen, die in Ergänzung der Corona-Schutz-Verordnung für den gesamten Landkreis Zwickau gelten, zählen insbesondere:
 
Mund-Nasenbedeckung
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird angeordnet:
  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen (Ausnahme: Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und sportliche Betätigung)
Abgabe alkoholischer Getränke, Alkoholkonsum
Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie der Alkoholkonsum sind außerhalb von Läden und Geschäften von 0 bis 24 Uhr untersagt – gilt auch:
  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
Versammlungen
Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen beschränkt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
 
Ausgangsbeschränkungen
Die Allgemeinverfügung des Landkreises untersagt bis zum 28. Dezember 2020 auch das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Triftige Gründe sind:
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs/ der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
  • der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der gültigen Kontaktbeschränkungen
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist, oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dies betrifft die sinngemäße Regel, dass sich zwei Hausstände mit max. fünf Personen treffen dürfen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden – leicht gelockerte Regel ab 23. Dezember)
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
  • die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen
  • die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
Die Allgemeinverfügung gilt vom 30.11.2020 • 0 Uhr und tritt am 28. Dezember • 24 Uhr außer Kraft. Maßgeblich ist die vom Landratsamt veröffentlichte Fassung.

mit Quelle und weitere Informationen: Landkreis Zwickau
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Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett am 27.11.2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Die Verordnung sieht weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen vor.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen:

  • Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

  • Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
  • Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt ist die Verpflichtung der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte weitere Maßnahmen anzuordnen.

mit Quelle: Medienservice Sachsen

Gruß zum 1. Advent

29.11.2020 – dh

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute haben wir die 1. Kerze auf unserem Adventsgesteck entzündet und damit die Lichterzeit eröffnet. Wie wohl noch nie zuvor werden wir die kommenden Wochen im engsten Familienkreis verbringen. Kein Pyramide anschieben, kein Lichtelfest, kein Weihnachtsmarkt, keine Weihnachtskonzerte, keine Weihnachtsausstellungen – wir werden all dies vermissen.

Umso wichtiger ist es, dass wir es uns zu Hause, in der Familie so schön wie möglich machen. Erfreuen wir uns an der eigenen Pyramide zu Hause und sei sie noch so klein. Feiern wir mit Kerzenlicht, Lichterbogen, Glühwein, Gebackenem und Gebratenem unser Lichtelfest im eigenen Heim. Hören wir uns eine CD von unserem Musikverein an oder – wenn möglich – greifen wir selbst zu einem Instrument und singen in der Familie weihnachtliche Lieder.

Genießen wir die Zeit miteinander und freuen wir uns auf das bevorstehende Weihnachtsfest.

Herzlichst
Ihre Dagmar Hamann
Vorsitzende CDU-Stadtverband Lichtenstein/Sa.

Zum Artikel in der Freien Presse vom 26.11.2020 „Widerstand gegen neue Kehrsatzung“

26.11.2020 – es

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

Bezug nehmend auf den heute erschienen Artikel in der Freien Presse „Widerstand gegen neue Kehrsatzung“ möchte ich anmerken, dass die CDU-Fraktion des Lichtensteiner Stadtrates mit ihrem Antrag auf Änderung der Straßenreinigungssatzung darauf abzielt, die Bürgerinnen und Bürger unser Stadt und deren Ortsteile hinsichtlich der Reinigung der Straßen, d. h. der Fahrbahnen zu entlasten. Unserer Fraktion geht es dabei nicht um die Einführung von Gebühren. Darin waren sich auch alle anderen Fraktionen einig.

Der Passus zu Gebühren in dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf muss aus rein rechtlicher Sicht in dieser neuen Satzung enthalten sein. Sollte seitens der Verwaltung die Einführung einer Gebühr ins Auge gefasst werden, werden wir uns als CDU-Fraktion klar dagegen aussprechen.

Eric Schöniger
Stadtrat CDU-Fraktion

Bericht über die 7. ordentliche Sitzung des Stadtrates Lichtenstein/Sa. am 16.11.2020

26.11.2020 – js

Auf der Tagesordnung der 7. ordentlichen Sitzung des Stadtrates standen einige wichtige Punkte:

  1. Erster Punkt auf der Tagesordnung war die Feststellung des Jahresabschlusses der Städtischen Wohnungsgesellschaft Lichtenstein mbH (SWG) zum 31.12.2019. Der Jahresabschluss wurde durch die Donat WP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Erfreulich für die Stadt Lichtenstein ist, dass die SWG auf soliden Füßen steht und Jahr für Jahr einen Gewinn erwirtschaftet. Künftige Herausforderungen bestehen vor allem in der Reduzierung vorhandenen Leerstandes – ein Problem, vor dem viele Wohnungsgesellschaften stehen.
  1. Wegen Veränderungen der Investitionssumme am Schloss Lichtenstein musste der Vertrag über die Förderung der Instandsetzung und teilweiser Modernisierung angepasst und der Eigenanteil der Stadt um 28.883,00 EUR erhöht werden. Die Anpassung des Vertrages war Voraussetzung für die Bewilligung von SAB-Fördermitteln zugunsten des Schlossherrn und Investors.
  1. Gegenstand einer weiteren Vorlage war die Aufhebung der Satzung vom 04.11.1993 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Lichtenstein“. Die Satzung ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Aufhebung der Satzung hat zur Folge, dass die Stadt Ausgleichsbeträge erheben muss. Es bestand für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Sanierung die Ablösung der Ausgleichsbeträge vorzunehmen, wovon 347 Eigentümer (77 Prozent) Gebrauch gemacht haben.
  1. Für lange Diskussionen sorgte der von unserer Fraktion eingebrachte Antrag auf Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes sowie der Schaffung je einer Stelle für digitale Kommunikation und für Wirtschaftsförderung, letzteres nach 2021, da der zeitliche Rahmen des HSK bis 31.12.2021 gilt. Lange hat es nicht eine so ausführliche Diskussion im Stadtrat gegeben.
  • Das vorhandene Personalentwicklungskonzept stammt von 2014 und bedarf einer   dringenden Fortschreibung, damit die Stadtverwaltung gerüstet ist für die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft. Fraktionsübergreifend fand unser Antrag Zustimmung, wobei vom Bürgermeister sowie vor allem aus den Reihen der Freien Wähler Bedenken hinsichtlich des Umfangs der Stelle für digitale Kommunikation und des Zeitpunktes für die Stelle des Wirtschaftsförderers angemeldet wurden. Unsere Auffassung ist jedoch, dass die Stelle für digitale Kommunikation unbedingt mit 1 Vzä (Vollzeitäquivalent) vorzusehen ist, da in der heutigen Zeit vor allem dieser Bereich die Kommunen vor große Herausforderungen stellt und Lichtenstein da absoluten Nachholebedarf hat.
  • Außerdem war für uns die möglichst zeitnahe Schaffung der Stelle für Wirtschaftsförderung extrem wichtig. Wir erachten die Neuschaffung der Stelle des Wirtschaftsförderers für unerlässlich. Gerade angesichts des prognostizierten Bevölkerungsentwicklung bis 2035, wo Lichtenstein im Landkreis mit – 20,7 Prozent bzw. einer Bevölkerung von 8.950 Einwohnern einen unrühmlichen Spitzenplatz einnimmt, muss etwas getan werden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Und genau da muss die Wirtschaftsförderung ansetzen. Mit der Erfüllung der Aufgaben der Wirtschaftsförderung wird die Stadt lebenswerter und attraktiver gemacht. Mehr Wirtschaft bedeutet mehr Arbeitsplätze. Mehr Arbeitsplätze bedeuten möglichen Zuzug von Familien nach Lichtenstein. Eng verknüpft damit ist die touristische Vermarktung der Stadt als kultureller Anziehungspunkt. Mit einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung kann die Stadt höhere Einnahmen erzielen, weshalb diese Stelle zwar zunächst höhere Personalkosten verursacht, im Ergebnis jedoch einen Mehrwert für die Stadt erbringt.
  • Es wurde seitens der Freien Wähler der Antrag eingebracht, die Stelle für digitale Kommunikation mit 0,5 Vzä vorzusehen. Außerdem beantragten sie eine Änderung dahingehend, dass die Stelle der Wirtschaftsförderung erst geschaffen wird, wenn das HSK erledigt ist. Beide Änderungsanträge wurden mit knapper Mehrheit angenommen.
  • Die dann geänderten Beschlussvorschläge wurden mit großer Mehrheit und der Beschlussvorschlag für die Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes sogar einstimmig angenommen. So sieht gelebte Demokratie im Stadtrat aus.
  1. Einstimmig beschlossen wurde der Antrag der SPD-Fraktion, die im Haushalt 2020 eingestellten investiven Schlüsselzuweisungen des Bauvorhabens Ersatzneubau Kita für das Bauvorhaben Hortanbau Rödlitz zu verwenden. Da das Bauvorhaben Ersatzneubau Kita Sonnenweg keine Angelegenheit der Stadt mehr ist, sondern durch die SWG realisiert wird, können die hierfür geplanten investiven Schlüsselzuweisungen für den Hortanbau Rödlitz, welcher jetzt die Priorität 1 besitzt, verwendet werden.

Jens Steinert
Stellvertretender Vorsitzender CDU-Fraktion

Geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt ab 13. November 2020 in Kraft

13.11.2020 – cs

Das Kabinett hat eine Änderung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.

Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt an diesem Freitag (13. November 2020) in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de

Bericht über die Sitzungen des Stadtrates am 12.10.2020 und 29.10.2020

02.11.2020 – js

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

am 12.10.2020 fand eine wahre Mammutsitzung des Stadtrates statt. Sage und schreibe 60 Beschlussvorlagen standen auf der Tagesordnung. Hierbei handelte es sich fast ausnahmslos um so genannte Bestätigungen bereits in der Vergangenheit gefasster Beschlüsse.

Die Neubefassung machte sich jedoch erforderlich aufgrund der Rückkehr unseres Mitgliedes Eric Schöniger in den Stadtrat. Wir haben bereits berichtet, dass sich Eric Schöniger gegen die Feststellung eines Hinderungsgrundes für seine Stadtratstätigkeit wehrte, Widerspruch einlegte und vor das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz ging.
Das VG Chemnitz entschied zugunsten von Eric, so dass dieser seit September wieder für unsere Fraktion im Stadtrat tätig ist. Infolge des Beschlusses des VG Chemnitz stand jedoch auch fest, dass alle seit September 2019 gefassten Beschlüsse in einer unrichtigen Stadtratsbesetzung beraten und beschlossen wurden und deshalb möglicherweise rechtlich angreifbar wären.
Um möglichen rechtlichen Angriffen aus dem Weg zu gehen, entschied die Verwaltung, alle Beschlüsse mit Außenwirkung nochmals durch den Stadtrat, jetzt in der „richtigen“ Besetzung, bestätigen zu lassen. Dieser Schritt war konsequent, allerdings hätte der Bürgermeister sowohl sich selbst als auch den Stadträten dies ersparen können, wenn er nach dem Widerspruch von Eric die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt und Eric im Stadtrat belassen hätte.

Neben den zahlreichen zu bestätigenden Beschlüssen standen die Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Lichtenstein 2016 und die Veräußerung eines Grundstücks in Rödlitz auf der Tagesordnung.

Schlussendlich wurde über einen neuen Antrag der Stadt Lichtenstein zur Aufnahme in das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ mit dem Vorhaben Umbau unseres ehemaligen Stadtbadgeländes zum Naherholungszentrum Lichtenstein beraten. Grundsätzlich stehen alle Fraktionen diesem Vorhaben aufgeschlossen und positiv gegenüber. Wir haben als CDU-Fraktion jedoch auch unsere Bedenken über die Folgekosten und deren Finanzierungsmöglichkeiten geäußert. Die Finanzierung muss gesichert sein, schließlich stehen geschätzt jährlich 220.000 EUR im Raum. In Zeiten des HSK ist dies nur schwer darstellbar. Fraktionsübergreifend wurde ein Konzept gefordert, wie die Finanzierung der Folgekosten zu stemmen ist, sollte die Stadt tatsächlich den Zuschlag und damit die Förderung des vielen Lichtensteinern am Herzen liegenden Projekts erhalten.

Am 29.10.2020 stand die erste außerordentliche Stadtratssitzung an, in welcher aufgrund der Eilbedürftigkeit und am Monatsende ablaufender Fristen für Fördermittelbeantragung die Übertragung von Grundstücken auf die Städtische Wohnungsgesellschaft (SWG) sowie die Vergabe der Beschaffung von mobilen Endgeräten für die Schulen in städtischer Trägerschaft beschlossen wurde.

Bekanntlich wurde für den lange geplanten Kita-Ersatzneubau „Sonnenweg“ ein neuer Standort auf dem Gelände der ehemaligen Berger-Fabrik in der Böttgerstraße gefunden. Außerdem soll der Neubau über die SWG als Bauherrn erfolgen, weshalb sich für die Beantragung der entsprechenden Fördermittel die Übertragung der Grundstücke auf die SWG erforderlich machte. Mit der einstimmig beschlossenen Übertragung der Grundstücke wurde nunmehr der Weg frei gemacht für die Beantragung der Fördermittel seitens der SWG.

Ebenso einstimmig beschlossen wurde die Vergabe der Beschaffung von mobilen Endgeräten (Tablets) in Höhe von 67.253,96 EUR. Grundlage ist die »Mobile-Endgeräte-Förderverordnung des Freistaates Sachsen« vom 15.07.2020. Mit dieser Verordnung soll auch Schülern, denen eine Beschaffung von Tablets aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die Teilnahme am Fernunterricht ermöglicht und so ein Ausgleich für soziale Ungerechtigkeit geschaffen werden.

Jens Steinert
Stellvertretender Vorsitzender CDU-Fraktion

Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
  • Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
  • Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
  • Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
  • Zirkussen
  • Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
  • Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

  • Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
  • in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
  • beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
  • in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • für die Primarstufe,
  • Horte,
  • im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe I,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
  • zur Aufnahme von Speisen und Getränken

Eine Mund- und Nasenbedeckung ist zu tragen beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.

Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die zuständigen kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder länger zusammenkommen.

Quelle: Medienservice Sachsen

Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes hat der Landkreis Zwickau mit Datum 27.10.2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 28. Oktober 2020. Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 14. Oktober 2020 tritt damit außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung bezieht sich lediglich auf den § 7 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020, da für das Gebiet des Landkreises Zwickau amtlich innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner festgestellt sind.

BESCHRÄNKUNGEN

Die Allgemeinverfügung untersagt die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 bis 5 Uhr sowie die Öffnung und den Betrieb von Prostitutionsstätten.
Sie begrenzt die Besucherzahl von Veranstaltungen auf 100, Ausnahmen erfordern ein erneut mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes Hygienekonzept.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung wird über die Regelung der Corona-Schutz-Verordnung hinaus angeordnet

  • in Haltebereichen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • in Bahnhöfen und an Haltepunkten des Schienenverkehrs,
  • auf Marktplätzen während der Öffnungszeiten und
  • auf Gängen und Fluren öffentlich zugänglicher Gebäude mit Publikumsverkehr.
  • Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch bei Ansammlungen nach dem Versammlungsrecht.
  • In Schulgebäuden und auf Schulgeländen wird das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gleichfalls Pflicht. Das gilt nicht für den Unterricht und Betätigung im Freien.

Ansonsten gelten die Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2020. Weil der maßgeblich Wert überschritten ist, gehören hierzu insbesondere auch der § 7 Abs. 3 die Punkte 1, 2 und 4:

Danach

„1. sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;

2. sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Feiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig;

4. sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt;“.

Unterschreiten die Zahlen der Neuinfektionen die maßgebliche Schwelle mehr als sieben Tage wird die Allgemeinverfügung hinsichtlich ihrer Aufrechterhaltung überprüft werden.

Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau [*.pdf | 0,18 MB] – Stand: 27.10.2020

Quelle: Landratsamt Zwickau