Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes hat der Landkreis Zwickau mit Datum 27.10.2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 28. Oktober 2020. Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 14. Oktober 2020 tritt damit außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung bezieht sich lediglich auf den § 7 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020, da für das Gebiet des Landkreises Zwickau amtlich innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner festgestellt sind.

BESCHRÄNKUNGEN

Die Allgemeinverfügung untersagt die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 bis 5 Uhr sowie die Öffnung und den Betrieb von Prostitutionsstätten.
Sie begrenzt die Besucherzahl von Veranstaltungen auf 100, Ausnahmen erfordern ein erneut mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes Hygienekonzept.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung wird über die Regelung der Corona-Schutz-Verordnung hinaus angeordnet

  • in Haltebereichen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • in Bahnhöfen und an Haltepunkten des Schienenverkehrs,
  • auf Marktplätzen während der Öffnungszeiten und
  • auf Gängen und Fluren öffentlich zugänglicher Gebäude mit Publikumsverkehr.
  • Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch bei Ansammlungen nach dem Versammlungsrecht.
  • In Schulgebäuden und auf Schulgeländen wird das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gleichfalls Pflicht. Das gilt nicht für den Unterricht und Betätigung im Freien.

Ansonsten gelten die Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2020. Weil der maßgeblich Wert überschritten ist, gehören hierzu insbesondere auch der § 7 Abs. 3 die Punkte 1, 2 und 4:

Danach

„1. sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;

2. sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Feiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig;

4. sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt;“.

Unterschreiten die Zahlen der Neuinfektionen die maßgebliche Schwelle mehr als sieben Tage wird die Allgemeinverfügung hinsichtlich ihrer Aufrechterhaltung überprüft werden.

Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau [*.pdf | 0,18 MB] – Stand: 27.10.2020

Quelle: Landratsamt Zwickau