Gruß zum 1. Advent

29.11.2020 – dh

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute haben wir die 1. Kerze auf unserem Adventsgesteck entzündet und damit die Lichterzeit eröffnet. Wie wohl noch nie zuvor werden wir die kommenden Wochen im engsten Familienkreis verbringen. Kein Pyramide anschieben, kein Lichtelfest, kein Weihnachtsmarkt, keine Weihnachtskonzerte, keine Weihnachtsausstellungen – wir werden all dies vermissen.

Umso wichtiger ist es, dass wir es uns zu Hause, in der Familie so schön wie möglich machen. Erfreuen wir uns an der eigenen Pyramide zu Hause und sei sie noch so klein. Feiern wir mit Kerzenlicht, Lichterbogen, Glühwein, Gebackenem und Gebratenem unser Lichtelfest im eigenen Heim. Hören wir uns eine CD von unserem Musikverein an oder – wenn möglich – greifen wir selbst zu einem Instrument und singen in der Familie weihnachtliche Lieder.

Genießen wir die Zeit miteinander und freuen wir uns auf das bevorstehende Weihnachtsfest.

Herzlichst
Ihre Dagmar Hamann
Vorsitzende CDU-Stadtverband Lichtenstein/Sa.

Zum Artikel in der Freien Presse vom 26.11.2020 „Widerstand gegen neue Kehrsatzung“

26.11.2020 – es

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

Bezug nehmend auf den heute erschienen Artikel in der Freien Presse „Widerstand gegen neue Kehrsatzung“ möchte ich anmerken, dass die CDU-Fraktion des Lichtensteiner Stadtrates mit ihrem Antrag auf Änderung der Straßenreinigungssatzung darauf abzielt, die Bürgerinnen und Bürger unser Stadt und deren Ortsteile hinsichtlich der Reinigung der Straßen, d. h. der Fahrbahnen zu entlasten. Unserer Fraktion geht es dabei nicht um die Einführung von Gebühren. Darin waren sich auch alle anderen Fraktionen einig.

Der Passus zu Gebühren in dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf muss aus rein rechtlicher Sicht in dieser neuen Satzung enthalten sein. Sollte seitens der Verwaltung die Einführung einer Gebühr ins Auge gefasst werden, werden wir uns als CDU-Fraktion klar dagegen aussprechen.

Eric Schöniger
Stadtrat CDU-Fraktion

Bericht über die 7. ordentliche Sitzung des Stadtrates Lichtenstein/Sa. am 16.11.2020

26.11.2020 – js

Auf der Tagesordnung der 7. ordentlichen Sitzung des Stadtrates standen einige wichtige Punkte:

  1. Erster Punkt auf der Tagesordnung war die Feststellung des Jahresabschlusses der Städtischen Wohnungsgesellschaft Lichtenstein mbH (SWG) zum 31.12.2019. Der Jahresabschluss wurde durch die Donat WP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Erfreulich für die Stadt Lichtenstein ist, dass die SWG auf soliden Füßen steht und Jahr für Jahr einen Gewinn erwirtschaftet. Künftige Herausforderungen bestehen vor allem in der Reduzierung vorhandenen Leerstandes – ein Problem, vor dem viele Wohnungsgesellschaften stehen.
  1. Wegen Veränderungen der Investitionssumme am Schloss Lichtenstein musste der Vertrag über die Förderung der Instandsetzung und teilweiser Modernisierung angepasst und der Eigenanteil der Stadt um 28.883,00 EUR erhöht werden. Die Anpassung des Vertrages war Voraussetzung für die Bewilligung von SAB-Fördermitteln zugunsten des Schlossherrn und Investors.
  1. Gegenstand einer weiteren Vorlage war die Aufhebung der Satzung vom 04.11.1993 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Lichtenstein“. Die Satzung ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Aufhebung der Satzung hat zur Folge, dass die Stadt Ausgleichsbeträge erheben muss. Es bestand für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Sanierung die Ablösung der Ausgleichsbeträge vorzunehmen, wovon 347 Eigentümer (77 Prozent) Gebrauch gemacht haben.
  1. Für lange Diskussionen sorgte der von unserer Fraktion eingebrachte Antrag auf Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes sowie der Schaffung je einer Stelle für digitale Kommunikation und für Wirtschaftsförderung, letzteres nach 2021, da der zeitliche Rahmen des HSK bis 31.12.2021 gilt. Lange hat es nicht eine so ausführliche Diskussion im Stadtrat gegeben.
  • Das vorhandene Personalentwicklungskonzept stammt von 2014 und bedarf einer   dringenden Fortschreibung, damit die Stadtverwaltung gerüstet ist für die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft. Fraktionsübergreifend fand unser Antrag Zustimmung, wobei vom Bürgermeister sowie vor allem aus den Reihen der Freien Wähler Bedenken hinsichtlich des Umfangs der Stelle für digitale Kommunikation und des Zeitpunktes für die Stelle des Wirtschaftsförderers angemeldet wurden. Unsere Auffassung ist jedoch, dass die Stelle für digitale Kommunikation unbedingt mit 1 Vzä (Vollzeitäquivalent) vorzusehen ist, da in der heutigen Zeit vor allem dieser Bereich die Kommunen vor große Herausforderungen stellt und Lichtenstein da absoluten Nachholebedarf hat.
  • Außerdem war für uns die möglichst zeitnahe Schaffung der Stelle für Wirtschaftsförderung extrem wichtig. Wir erachten die Neuschaffung der Stelle des Wirtschaftsförderers für unerlässlich. Gerade angesichts des prognostizierten Bevölkerungsentwicklung bis 2035, wo Lichtenstein im Landkreis mit – 20,7 Prozent bzw. einer Bevölkerung von 8.950 Einwohnern einen unrühmlichen Spitzenplatz einnimmt, muss etwas getan werden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Und genau da muss die Wirtschaftsförderung ansetzen. Mit der Erfüllung der Aufgaben der Wirtschaftsförderung wird die Stadt lebenswerter und attraktiver gemacht. Mehr Wirtschaft bedeutet mehr Arbeitsplätze. Mehr Arbeitsplätze bedeuten möglichen Zuzug von Familien nach Lichtenstein. Eng verknüpft damit ist die touristische Vermarktung der Stadt als kultureller Anziehungspunkt. Mit einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung kann die Stadt höhere Einnahmen erzielen, weshalb diese Stelle zwar zunächst höhere Personalkosten verursacht, im Ergebnis jedoch einen Mehrwert für die Stadt erbringt.
  • Es wurde seitens der Freien Wähler der Antrag eingebracht, die Stelle für digitale Kommunikation mit 0,5 Vzä vorzusehen. Außerdem beantragten sie eine Änderung dahingehend, dass die Stelle der Wirtschaftsförderung erst geschaffen wird, wenn das HSK erledigt ist. Beide Änderungsanträge wurden mit knapper Mehrheit angenommen.
  • Die dann geänderten Beschlussvorschläge wurden mit großer Mehrheit und der Beschlussvorschlag für die Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes sogar einstimmig angenommen. So sieht gelebte Demokratie im Stadtrat aus.
  1. Einstimmig beschlossen wurde der Antrag der SPD-Fraktion, die im Haushalt 2020 eingestellten investiven Schlüsselzuweisungen des Bauvorhabens Ersatzneubau Kita für das Bauvorhaben Hortanbau Rödlitz zu verwenden. Da das Bauvorhaben Ersatzneubau Kita Sonnenweg keine Angelegenheit der Stadt mehr ist, sondern durch die SWG realisiert wird, können die hierfür geplanten investiven Schlüsselzuweisungen für den Hortanbau Rödlitz, welcher jetzt die Priorität 1 besitzt, verwendet werden.

Jens Steinert
Stellvertretender Vorsitzender CDU-Fraktion

Geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt ab 13. November 2020 in Kraft

13.11.2020 – cs

Das Kabinett hat eine Änderung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.

Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt an diesem Freitag (13. November 2020) in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de

Bericht über die Sitzungen des Stadtrates am 12.10.2020 und 29.10.2020

02.11.2020 – js

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

am 12.10.2020 fand eine wahre Mammutsitzung des Stadtrates statt. Sage und schreibe 60 Beschlussvorlagen standen auf der Tagesordnung. Hierbei handelte es sich fast ausnahmslos um so genannte Bestätigungen bereits in der Vergangenheit gefasster Beschlüsse.

Die Neubefassung machte sich jedoch erforderlich aufgrund der Rückkehr unseres Mitgliedes Eric Schöniger in den Stadtrat. Wir haben bereits berichtet, dass sich Eric Schöniger gegen die Feststellung eines Hinderungsgrundes für seine Stadtratstätigkeit wehrte, Widerspruch einlegte und vor das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz ging.
Das VG Chemnitz entschied zugunsten von Eric, so dass dieser seit September wieder für unsere Fraktion im Stadtrat tätig ist. Infolge des Beschlusses des VG Chemnitz stand jedoch auch fest, dass alle seit September 2019 gefassten Beschlüsse in einer unrichtigen Stadtratsbesetzung beraten und beschlossen wurden und deshalb möglicherweise rechtlich angreifbar wären.
Um möglichen rechtlichen Angriffen aus dem Weg zu gehen, entschied die Verwaltung, alle Beschlüsse mit Außenwirkung nochmals durch den Stadtrat, jetzt in der „richtigen“ Besetzung, bestätigen zu lassen. Dieser Schritt war konsequent, allerdings hätte der Bürgermeister sowohl sich selbst als auch den Stadträten dies ersparen können, wenn er nach dem Widerspruch von Eric die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt und Eric im Stadtrat belassen hätte.

Neben den zahlreichen zu bestätigenden Beschlüssen standen die Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Lichtenstein 2016 und die Veräußerung eines Grundstücks in Rödlitz auf der Tagesordnung.

Schlussendlich wurde über einen neuen Antrag der Stadt Lichtenstein zur Aufnahme in das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ mit dem Vorhaben Umbau unseres ehemaligen Stadtbadgeländes zum Naherholungszentrum Lichtenstein beraten. Grundsätzlich stehen alle Fraktionen diesem Vorhaben aufgeschlossen und positiv gegenüber. Wir haben als CDU-Fraktion jedoch auch unsere Bedenken über die Folgekosten und deren Finanzierungsmöglichkeiten geäußert. Die Finanzierung muss gesichert sein, schließlich stehen geschätzt jährlich 220.000 EUR im Raum. In Zeiten des HSK ist dies nur schwer darstellbar. Fraktionsübergreifend wurde ein Konzept gefordert, wie die Finanzierung der Folgekosten zu stemmen ist, sollte die Stadt tatsächlich den Zuschlag und damit die Förderung des vielen Lichtensteinern am Herzen liegenden Projekts erhalten.

Am 29.10.2020 stand die erste außerordentliche Stadtratssitzung an, in welcher aufgrund der Eilbedürftigkeit und am Monatsende ablaufender Fristen für Fördermittelbeantragung die Übertragung von Grundstücken auf die Städtische Wohnungsgesellschaft (SWG) sowie die Vergabe der Beschaffung von mobilen Endgeräten für die Schulen in städtischer Trägerschaft beschlossen wurde.

Bekanntlich wurde für den lange geplanten Kita-Ersatzneubau „Sonnenweg“ ein neuer Standort auf dem Gelände der ehemaligen Berger-Fabrik in der Böttgerstraße gefunden. Außerdem soll der Neubau über die SWG als Bauherrn erfolgen, weshalb sich für die Beantragung der entsprechenden Fördermittel die Übertragung der Grundstücke auf die SWG erforderlich machte. Mit der einstimmig beschlossenen Übertragung der Grundstücke wurde nunmehr der Weg frei gemacht für die Beantragung der Fördermittel seitens der SWG.

Ebenso einstimmig beschlossen wurde die Vergabe der Beschaffung von mobilen Endgeräten (Tablets) in Höhe von 67.253,96 EUR. Grundlage ist die »Mobile-Endgeräte-Förderverordnung des Freistaates Sachsen« vom 15.07.2020. Mit dieser Verordnung soll auch Schülern, denen eine Beschaffung von Tablets aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die Teilnahme am Fernunterricht ermöglicht und so ein Ausgleich für soziale Ungerechtigkeit geschaffen werden.

Jens Steinert
Stellvertretender Vorsitzender CDU-Fraktion

Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
  • Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
  • Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
  • Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
  • Zirkussen
  • Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
  • Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

  • Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
  • in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
  • beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
  • in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • für die Primarstufe,
  • Horte,
  • im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe I,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
  • zur Aufnahme von Speisen und Getränken

Eine Mund- und Nasenbedeckung ist zu tragen beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.

Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die zuständigen kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder länger zusammenkommen.

Quelle: Medienservice Sachsen

Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes hat der Landkreis Zwickau mit Datum 27.10.2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 28. Oktober 2020. Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 14. Oktober 2020 tritt damit außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung bezieht sich lediglich auf den § 7 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020, da für das Gebiet des Landkreises Zwickau amtlich innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner festgestellt sind.

BESCHRÄNKUNGEN

Die Allgemeinverfügung untersagt die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 bis 5 Uhr sowie die Öffnung und den Betrieb von Prostitutionsstätten.
Sie begrenzt die Besucherzahl von Veranstaltungen auf 100, Ausnahmen erfordern ein erneut mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes Hygienekonzept.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung wird über die Regelung der Corona-Schutz-Verordnung hinaus angeordnet

  • in Haltebereichen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • in Bahnhöfen und an Haltepunkten des Schienenverkehrs,
  • auf Marktplätzen während der Öffnungszeiten und
  • auf Gängen und Fluren öffentlich zugänglicher Gebäude mit Publikumsverkehr.
  • Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch bei Ansammlungen nach dem Versammlungsrecht.
  • In Schulgebäuden und auf Schulgeländen wird das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gleichfalls Pflicht. Das gilt nicht für den Unterricht und Betätigung im Freien.

Ansonsten gelten die Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2020. Weil der maßgeblich Wert überschritten ist, gehören hierzu insbesondere auch der § 7 Abs. 3 die Punkte 1, 2 und 4:

Danach

„1. sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;

2. sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Feiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig;

4. sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt;“.

Unterschreiten die Zahlen der Neuinfektionen die maßgebliche Schwelle mehr als sieben Tage wird die Allgemeinverfügung hinsichtlich ihrer Aufrechterhaltung überprüft werden.

Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau [*.pdf | 0,18 MB] – Stand: 27.10.2020

Quelle: Landratsamt Zwickau

Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab dem 24. Oktober – Zweistufiges System zur Festlegung von Maßnahmen eingeführt

22.Oktober 2020 – cs

Die Entwicklung der Coronavirus-Infektionszahlen hat in den vergangenen Tagen an Dynamik zugenommen. Darauf reagiert die sächsische Staatsregierung, indem sie die geplante Änderung der Corona-Schutz-Verordnung vorzieht. Die neue Verordnung gilt vom 24. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021.

Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.

Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.

Bei einer Inzidenz von 35 muss:

  • die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen stattfinden (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte)
  • der Teilnehmerkreis bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich auf den Familien- und Freundeskreis eingeschränkt werden, es sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt
  • die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
  • die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erfolgen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt.
  • Zudem soll in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände, jedoch nicht im Unterricht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen verschärft werden:

  • Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden
  • Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22 Uhr schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
  • Prostitutionsstätten werden geschlossen
  • Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen

Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen:

  • dann sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt

Die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen soll dann durchgeführt werden, wenn die maßgebliche Schwelle von 35 oder 50 während mehr als sieben Tagen unterschritten wird, dann können die Landkreise und Kreisfreien Städte die Bestimmungen lockern.

Für die Weihnachtsmärkte gilt weiterhin, dass ab einer Inzidenz von 20 der Veranstalter verpflichtet ist, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, welches dann weitere Maßnahmen anordnen kann. Die zuständige Kommune verantwortet die Durchführung des Marktes.

Weitere wichtige Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,50 Metern und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschränkung oder Hygiene behalten ihre Gültigkeit.

Mehr Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de.

Quelle: Medienservice Sachsen

Schöne Herbstferien

18.10.2020 – dh

Einen guten Start in die Herbstferien sowie erholsame und erlebnisreiche Ferientage wünschen wir allen Lernenden und Lehrenden mit ihren Familien.

Die Aufhebung des Beherbergungsverbotes in Sachsen macht Lust auf Urlaub in unserem schönen Sachsen. Und da gibt es viel zu sehen und zu erleben. Schon Johann Wolfgang Goethe wusste: „Sieh, das Gute liegt so nah.“

Herzliche Grüße
Dagmar Hamann
Vorsitzende CDU-Stadtverband Lichtenstein/Sa.

Baumpflanzaktion mit Ines Springer, MdL in Lichtenstein – damit unsere Stadt noch grüner wird …

12.10.2020 – dh

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

unsere CDU-Landtagsabgeordnete Ines Springer pflanzt am Mittwoch, dem 14. Oktober 2020, 14 Uhr gemeinsam mit Kindern der Kinderhilfe Lichtenstein/Sa. e. V. eine Esskastanie im Gymnasiumspark. Sie sind herzlich eingeladen.

Bitte beachten Sie die geltenden Hygienebestimmungen.

Viele Grüße
Dagmar Hamann
Vorsitzende CDU-Stadtverband Lichtenstein/Sa.