Ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr

24. Dezember 2020 – dh/cs

„Dankbarkeit ist der Faden, der uns zusammenhält.
Sie webt diesen wundervollen Teppich, den wir „Leben“ nennen.
Dankbarkeit stärkt unser Selbstwertgefühl, unsere Willenskraft.“
(Robert Emmons)

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

Weihnachten steht vor der Tür und wir sind auf der Suche
nach einem passenden Geschenk.
Was schenken wir uns in einem Jahr, in dem Gesundheit
nicht nur ein Wunsch, sondern ein Geschenk ist?

Dankbarkeit.

Dankbarkeit lässt uns erkennen, wie wichtig und kostbar die guten Dinge im Leben sind.
Dankbarkeit ist eine Haltung, die das Gute vergrößert.
Dankbarkeit lässt uns erkennen, dass die Quelle alles Guten in all den Menschen liegt,
die uns hilfreich zur Seite stehen, uns stützen und tragen.

Herzlichen Dank für all das Gute, das wir uns schenken.

Wir wünschen ein frohes Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Lieben.
Kommen Sie gut und gesund ins neue Jahr.

Herzlichst
Dagmar Hamann
Vorsitzende CDU-Stadtverband Lichtenstein

Der Landkreis Zwickau informiert in einem Faltblatt zur Corona-Quarantäne

19. Dezember 2020 – cs

Die Entwicklung der Corona-Fallzahlen im Landkreis Zwickau ist besorgniserregend. Die Kapazitäten sind in vielen Bereichen an ihren Grenzen angelangt und strengere Maßnahmen zum Schutz gegen Corona sind unvermeidlich.

Aus diesem Grund erlässt der Landkreis Zwickau auf der Grundlage von Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 Allgemeinverfügungen, die dem Vollzug des Infektionsschutzgesetzes dienen.

Diese regeln sowohl Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, als auch zur Quarantäne von auf das Coronavirus positiv getestete Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen. In kurzer Form verschafft der Flyer einen Überblick zu den wichtigsten Informationen.

Eine Übersicht und aktuelle Allgemeinverfügungen des Landkreises Zwickau zu Coronamaßnahmen finden Sie unter https://www.landkreis-zwickau.de/allgemeinverfuegung-massnahmen-corona-pandemie-landkreiszwickau

Quelle: Landkreis Zwickau

Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen

12. Dezember 2020 – cs

Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Vom 14. bis 18. Dezember 2020 sowie vom 4. bis 8. Januar 2021 befinden sich Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit.
  • Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten.
  • Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.
  • Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Weitere Regelungen sind der Corona-Schutz-Verordnung zu entnehmen.
  • Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
    • ❗️ Berufsgruppen für die Notbetreuung • download  Anlagen 1 und 2 [*.pdf | 0,2 MB]
    • ❗️ Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita u. Schule • download Anlage 3 [*.pdf | 0,2 MB]
    • ❗️ Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis Dienstag den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen.
  • Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 download [*.pdf | 0,36 MB]
  • weitere Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de • Telefon-Hotline 0800 1000 214 • bei Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen  • Mo. bis So. 8 bis 18 Uhr (außer Feiertage)
  • weitere Details im Blog des Kultusministeriums unter www.bildung.sachsen.de/blog/.

Kultusminister Christian Piwarz warb dafür, während der häuslichen Lernzeit die Online-Angebote des Freistaates zu nutzen. »Wir haben die Zeit seit dem ersten Lockdown genutzt und sind mit unseren digitalen Diensten deutlich besser aufgestellt als im Frühjahr«, stellte der Minister klar. So können sich Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler über das zentrale Identitätsmanagement Schullogin mit nur einem Login anmelden und direkt auf die Lernplattformen LernSaX, Opal Schule und Moodle zugreifen. Zudem stehen den Schulen mit MeSax und Mundo frei zugängliche Bildungsmediatheken zur Verfügung. Um Videokonferenzen schnell und einfach durchführen zu können, steht allen sächsischen Schulen der Videokonferenzdienst BigBlueButton ebenso zentral über Schullogin zur Verfügung. Als eines der wenigen Bundesländer bietet Sachsen zudem mit der Online-Lernplattform Sofatutor Zugang zu rund 11.000 Lernvideos, 43.000 interaktiven Übungen und 38.000 Arbeitsblättern für alle Jahrgangsstufen. »Es müssen aber nicht nur digitale Lernmittel sein. Auch analoge Materialien können pädagogisch sinnvoll eingesetzt werden. Hier kommt es auf die Mischung an, die von Lehrerinnen und Lehrer aus ihren pädagogischen Erwägungen heraus vorgenommen werden«, so der Minister.

»Der Unterricht in häuslicher Lernzeit soll sich grundsätzlich weiter an den Lehrplänen orientieren. Wenn die Lehrplaninhalte nicht digital vermittelt werden können, müssen analoge Wege beschritten werden. In jedem Fall sollen die Schülerinnen und Schüler Rückmeldungen für ihre erbrachten Leistungen in häuslicher Lernzeit bekommen. Lehrerinnen und Lehrer sollen mit ihren Schülern regelmäßig in Kontakt bleiben und dafür die dienstliche E-Mail-Adresse nutzen. Wer immer noch nicht über eine E-Mail verfügt, kann diese problemlos bei Schullogin einrichten. Die Eltern können und sollen die Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nicht übernehmen und den Unterricht in der Schule ersetzen«, unterstreicht Kultusminister Christian Piwarz.

Gleichzeitig bat der Minister um Verständnis für das restriktive Vorgehen bei der Notbetreuung. »Das Ziel des Lockdowns ist die Zahl der Kontakte auf ein absolutes Minimum zu beschränken, deshalb kann eine Notbetreuung nur für einen begrenzten Personenkreis angeboten werden. Nur wenn sich die Gesellschaft zum Wohle der Kinder einschränkt, können wir Präsenzunterricht in den Schulen und Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen ab dem 11. Januar wieder ermöglichen. Die Infektionszahlen müssen bis dahin deutlich runtergehen.«, so Kultusminister Christian Piwarz.

Quelle: Ines Springer MdL

Sachsen verschärft Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie

12. Dezember 2020 – cs – aktualisiert 16. Dezember 2020

Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.


Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett am Freitag, dem 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar 2021.

Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.

Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig. Erlaubt sind Beerdigungen und Eheschließungen mit maximal zehn Personen.

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt
  • unaufschiebbare Prüfungen
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern
  • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen

‼️ Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22 und 6 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs
  • Weg zur Kindernotbetreuung
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Arztbesuch
  • Begleitung Sterbender
  • Unabdingbare Versorgung von Tieren
  • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst
  • Heiligabend und Silvesternacht

Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung.

❗️ Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel • Tierbedarf • Getränkemärkte • Abhol- und Lieferdienste • Apotheken • Drogerien • Sanitätshäuser • Optiker • Hörakustiker • Sparkassen und Banken • Poststellen • Reinigungen • Friseure • Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs • Verkauf von Weihnachtsbäumen • Tankstellen • Wertstoffhöfe • Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen • selbstproduzierende und –vermarktende Baumschulen • Gartenbaubetriebe und Floristen.

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.

❗️ Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

❗️ Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes

  • von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt,
  • von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Informationen zu den Beschränkungen im Schul- und Kitabetrieb sowie zur Notbetreuung lesen Sie hier

Neue Corona-Schutz-Verordnung • Amtliche Bekanntmachung vom 11. Dezember 2020 • gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung  [*.pdf | 0,54 MB]

Quelle: Medienservice Sachsen

Allgemeinverfügung zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau

9. Dezember 2020 – cs

Auf Grund der aktuellen Lage erlässt der Landkreis Zwickau Änderungen und Ergänzungen zur Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 – sie gelten ab Freitag, dem 11. Dezember 2020.

Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. In Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern darf jeder Bewohner/Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Der Besuch der Einrichtung darf nur mit einem negativen Corona-Testergebnis erfolgen. Während der gesamten Dauer des Besuches ist eine eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.

Die aktualisierte Allgemeinverfügung tritt am 11. Dezember 2020 in Kraft – maßgeblich ist die vom Landratsamt veröffentlichte Fassung.

weitere Informationen unter www.cdu-lichtenstein.de/ab-1-dezember-gilt-die-neue-saechsische-corona-schutz-verordnung-sowie-die-ergaenzende-allgemeinverfuegung-des-landkreises-zwickau/

Kreistag beschließt Doppelhaushalt 2021/2022

03.12.2020 – dh

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

auf der Sitzung des Kreistages am 2. Dezember 2020 wurde erstmals ein Doppelhaushalt für die Jahre 2021/2022 beschlossen. Der Entwurf wurde seit Wochen sehr ausführlich in den verschiedenen Ausschüssen und in den Fraktionen diskutiert.

Infolge von nicht nur Corona bedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben lässt der Haushalt kaum Handlungsspielräume zu. Als besonders haushaltsrelevant erweisen sich die Mehrausgaben für Soziales, Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Personal (Mehrbedarf und Tariferhöhungen). Dank der guten Haushaltsführung und den damit verbundenen Rücklagen aus den Jahren 2013 bis 2016 ist der Doppelhaushalt genehmigungsfähig. Das sich ab 2023 abzeichnende Defizit ist allerdings nicht mehr aus der eigenen Kraft des Landkreises zu erwirtschaften. Hier sind dringend und zeitnah weitere Verhandlungen zum Finanzausgleich notwendig, denn auch ein Landkreis benötigt eine finanzielle Ausstattung für die ihm übertragenen Aufgaben.

Trotz der angespannten Haushaltssituation werden Investitionen möglich sein, dies vor allem durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Erfreulich für die Städte und Gemeinden unseres Landkreises erweist sich, dass der Hebesatz für die Kreisumlage mit 32,38 v. H. in den beiden kommenden Haushaltsjahren stabil bleibt.

Der von allen Fraktionen des Kreistages getragene Beschluss bietet Planungssicherheit für den Start in das neue Haushaltsjahr.

Dank gilt allen an der Erarbeitung des Haushaltes beteiligten Mitarbeitern des Landratsamtes, den Damen und Herren Kreisräten für ihre Zustimmung und Frau Angelika Hölzel, 1. Beigeordnete, die in Vertretung des Landrates die Kreistagssitzung leitete.

Auf der Tagesordnung stand auch die Besetzung einer Amtsleiterstelle für das Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz. Gewählt wurde in dieses Amt Frau Manuela Kehrer aus unserem Ortsteil Rödlitz. Herzlichen Glückwunsch und viel Erfolg für diese neue verantwortungsvolle Aufgabe.

Viele Grüße
Dagmar Hamann
Kreisrätin CDU-Fraktion

Ab 1. Dezember gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die ergänzende Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau

30.11.2020 – cs

Die weiterhin sehr hohen Corona-Fallzahlen machen es notwendig, dass das Landratsamt Zwickau ergänzend zur Neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 27. November 2020, eine Allgemeinverfügung erlässt.

Mit dieser werden Ausgangsbeschränkungen festgelegt sowie weitergehende Regelungen zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung, zum Alkoholverkauf und -konsum sowie zu Versammlungen getroffen. Zu den Regelungen, die in Ergänzung der Corona-Schutz-Verordnung für den gesamten Landkreis Zwickau gelten, zählen insbesondere:
 
Mund-Nasenbedeckung
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird angeordnet:
  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen (Ausnahme: Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und sportliche Betätigung)
Abgabe alkoholischer Getränke, Alkoholkonsum
Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie der Alkoholkonsum sind außerhalb von Läden und Geschäften von 0 bis 24 Uhr untersagt – gilt auch:
  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
Versammlungen
Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen beschränkt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
 
Ausgangsbeschränkungen
Die Allgemeinverfügung des Landkreises untersagt bis zum 28. Dezember 2020 auch das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Triftige Gründe sind:
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs/ der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
  • der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der gültigen Kontaktbeschränkungen
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist, oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dies betrifft die sinngemäße Regel, dass sich zwei Hausstände mit max. fünf Personen treffen dürfen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden – leicht gelockerte Regel ab 23. Dezember)
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
  • die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen
  • die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
Die Allgemeinverfügung gilt vom 30.11.2020 • 0 Uhr und tritt am 28. Dezember • 24 Uhr außer Kraft. Maßgeblich ist die vom Landratsamt veröffentlichte Fassung.

mit Quelle und weitere Informationen: Landkreis Zwickau
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Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett am 27.11.2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Die Verordnung sieht weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen vor.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen:

  • Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

  • Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
  • Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt ist die Verpflichtung der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte weitere Maßnahmen anzuordnen.

mit Quelle: Medienservice Sachsen

Gruß zum 1. Advent

29.11.2020 – dh

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute haben wir die 1. Kerze auf unserem Adventsgesteck entzündet und damit die Lichterzeit eröffnet. Wie wohl noch nie zuvor werden wir die kommenden Wochen im engsten Familienkreis verbringen. Kein Pyramide anschieben, kein Lichtelfest, kein Weihnachtsmarkt, keine Weihnachtskonzerte, keine Weihnachtsausstellungen – wir werden all dies vermissen.

Umso wichtiger ist es, dass wir es uns zu Hause, in der Familie so schön wie möglich machen. Erfreuen wir uns an der eigenen Pyramide zu Hause und sei sie noch so klein. Feiern wir mit Kerzenlicht, Lichterbogen, Glühwein, Gebackenem und Gebratenem unser Lichtelfest im eigenen Heim. Hören wir uns eine CD von unserem Musikverein an oder – wenn möglich – greifen wir selbst zu einem Instrument und singen in der Familie weihnachtliche Lieder.

Genießen wir die Zeit miteinander und freuen wir uns auf das bevorstehende Weihnachtsfest.

Herzlichst
Ihre Dagmar Hamann
Vorsitzende CDU-Stadtverband Lichtenstein/Sa.

Zum Artikel in der Freien Presse vom 26.11.2020 „Widerstand gegen neue Kehrsatzung“

26.11.2020 – es

Liebe Stadtverbandsmitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

Bezug nehmend auf den heute erschienen Artikel in der Freien Presse „Widerstand gegen neue Kehrsatzung“ möchte ich anmerken, dass die CDU-Fraktion des Lichtensteiner Stadtrates mit ihrem Antrag auf Änderung der Straßenreinigungssatzung darauf abzielt, die Bürgerinnen und Bürger unser Stadt und deren Ortsteile hinsichtlich der Reinigung der Straßen, d. h. der Fahrbahnen zu entlasten. Unserer Fraktion geht es dabei nicht um die Einführung von Gebühren. Darin waren sich auch alle anderen Fraktionen einig.

Der Passus zu Gebühren in dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf muss aus rein rechtlicher Sicht in dieser neuen Satzung enthalten sein. Sollte seitens der Verwaltung die Einführung einer Gebühr ins Auge gefasst werden, werden wir uns als CDU-Fraktion klar dagegen aussprechen.

Eric Schöniger
Stadtrat CDU-Fraktion

Bericht über die 7. ordentliche Sitzung des Stadtrates Lichtenstein/Sa. am 16.11.2020

26.11.2020 – js

Auf der Tagesordnung der 7. ordentlichen Sitzung des Stadtrates standen einige wichtige Punkte:

  1. Erster Punkt auf der Tagesordnung war die Feststellung des Jahresabschlusses der Städtischen Wohnungsgesellschaft Lichtenstein mbH (SWG) zum 31.12.2019. Der Jahresabschluss wurde durch die Donat WP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Erfreulich für die Stadt Lichtenstein ist, dass die SWG auf soliden Füßen steht und Jahr für Jahr einen Gewinn erwirtschaftet. Künftige Herausforderungen bestehen vor allem in der Reduzierung vorhandenen Leerstandes – ein Problem, vor dem viele Wohnungsgesellschaften stehen.
  1. Wegen Veränderungen der Investitionssumme am Schloss Lichtenstein musste der Vertrag über die Förderung der Instandsetzung und teilweiser Modernisierung angepasst und der Eigenanteil der Stadt um 28.883,00 EUR erhöht werden. Die Anpassung des Vertrages war Voraussetzung für die Bewilligung von SAB-Fördermitteln zugunsten des Schlossherrn und Investors.
  1. Gegenstand einer weiteren Vorlage war die Aufhebung der Satzung vom 04.11.1993 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Lichtenstein“. Die Satzung ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Aufhebung der Satzung hat zur Folge, dass die Stadt Ausgleichsbeträge erheben muss. Es bestand für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Sanierung die Ablösung der Ausgleichsbeträge vorzunehmen, wovon 347 Eigentümer (77 Prozent) Gebrauch gemacht haben.
  1. Für lange Diskussionen sorgte der von unserer Fraktion eingebrachte Antrag auf Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes sowie der Schaffung je einer Stelle für digitale Kommunikation und für Wirtschaftsförderung, letzteres nach 2021, da der zeitliche Rahmen des HSK bis 31.12.2021 gilt. Lange hat es nicht eine so ausführliche Diskussion im Stadtrat gegeben.
  • Das vorhandene Personalentwicklungskonzept stammt von 2014 und bedarf einer   dringenden Fortschreibung, damit die Stadtverwaltung gerüstet ist für die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft. Fraktionsübergreifend fand unser Antrag Zustimmung, wobei vom Bürgermeister sowie vor allem aus den Reihen der Freien Wähler Bedenken hinsichtlich des Umfangs der Stelle für digitale Kommunikation und des Zeitpunktes für die Stelle des Wirtschaftsförderers angemeldet wurden. Unsere Auffassung ist jedoch, dass die Stelle für digitale Kommunikation unbedingt mit 1 Vzä (Vollzeitäquivalent) vorzusehen ist, da in der heutigen Zeit vor allem dieser Bereich die Kommunen vor große Herausforderungen stellt und Lichtenstein da absoluten Nachholebedarf hat.
  • Außerdem war für uns die möglichst zeitnahe Schaffung der Stelle für Wirtschaftsförderung extrem wichtig. Wir erachten die Neuschaffung der Stelle des Wirtschaftsförderers für unerlässlich. Gerade angesichts des prognostizierten Bevölkerungsentwicklung bis 2035, wo Lichtenstein im Landkreis mit – 20,7 Prozent bzw. einer Bevölkerung von 8.950 Einwohnern einen unrühmlichen Spitzenplatz einnimmt, muss etwas getan werden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Und genau da muss die Wirtschaftsförderung ansetzen. Mit der Erfüllung der Aufgaben der Wirtschaftsförderung wird die Stadt lebenswerter und attraktiver gemacht. Mehr Wirtschaft bedeutet mehr Arbeitsplätze. Mehr Arbeitsplätze bedeuten möglichen Zuzug von Familien nach Lichtenstein. Eng verknüpft damit ist die touristische Vermarktung der Stadt als kultureller Anziehungspunkt. Mit einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung kann die Stadt höhere Einnahmen erzielen, weshalb diese Stelle zwar zunächst höhere Personalkosten verursacht, im Ergebnis jedoch einen Mehrwert für die Stadt erbringt.
  • Es wurde seitens der Freien Wähler der Antrag eingebracht, die Stelle für digitale Kommunikation mit 0,5 Vzä vorzusehen. Außerdem beantragten sie eine Änderung dahingehend, dass die Stelle der Wirtschaftsförderung erst geschaffen wird, wenn das HSK erledigt ist. Beide Änderungsanträge wurden mit knapper Mehrheit angenommen.
  • Die dann geänderten Beschlussvorschläge wurden mit großer Mehrheit und der Beschlussvorschlag für die Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes sogar einstimmig angenommen. So sieht gelebte Demokratie im Stadtrat aus.
  1. Einstimmig beschlossen wurde der Antrag der SPD-Fraktion, die im Haushalt 2020 eingestellten investiven Schlüsselzuweisungen des Bauvorhabens Ersatzneubau Kita für das Bauvorhaben Hortanbau Rödlitz zu verwenden. Da das Bauvorhaben Ersatzneubau Kita Sonnenweg keine Angelegenheit der Stadt mehr ist, sondern durch die SWG realisiert wird, können die hierfür geplanten investiven Schlüsselzuweisungen für den Hortanbau Rödlitz, welcher jetzt die Priorität 1 besitzt, verwendet werden.

Jens Steinert
Stellvertretender Vorsitzender CDU-Fraktion