Freistaat beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung

01 | 04 | 2020 – cs

Das Kabinett des Freistaats Sachsen hat am 31. März 2020 eine neue Rechtsverordnung verabschiedet, die ab 1. April 2020 in Kraft tritt. Die Corona-Schutz-Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen. Sie löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab und gilt bis einschließlich 19. April 2020.

Außerdem wurde die Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen« vom 20. März 2020 überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.

  • Erlaubt ist künftig auch der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist.
  • Weiterhin ist es möglich zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren die Wohnung zu verlassen.
  • Auch die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, sowie die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.

Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.

  • Ausgenommen vom Verbot sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.
  • Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind
    • notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst),
    • des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls.
    • Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.

Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält.

  • Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Im Rahmen der neuen Rechtsverordnung hat sich die Sächsische Staatsregierung deshalb heute auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen geeinigt.

Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt.

  1. § 2 Abs. 1 VO:
    Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. – Bußgeld: 150 Euro
  2. § 3 Nr. 1 – 3 VO:
    Verstoß gegen Besuchsverbot  – Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro
  3. § 3 Nr. 3 VO
    Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl – Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro – je nach Einrichtungsgröße

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden.

Innenminister Prof. Wöller: »Bisher haben wir stets an das Verständnis und die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger appelliert und auf die Regelungen im Infektionsschutzgesetz hingewiesen. Nun sind wir in den vergangenen Tagen und Wochen zu der Erkenntnis gekommen, dass das allein nicht mehr reicht.«

Seit dem 16. März wurden in Sachsen insgesamt 1.084 Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt.

Einen drastischen Anstieg gab es am vergangenen Freitag (27. März 2010) mit 199 Verstößen, am Tag darauf waren es immer noch 190 und gestern immerhin 158 Verstöße.

Quelle: Ines Springer Mitglied des Sächsischen Landtages