Sinkende Inzidenzwerte im Landkreis Zwickau

14. Juni 2021 – cs

Im Landkreis Zwickau wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen seit dem 8. Juni 2021 unterschritten. Nach der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. Juni 2021, welche ab 14. Juni 2021 in Kraft tritt, gelten bei einer Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erleichternde Maßnahmen ab dem übernächsten Tag. ⇔ Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Zwickau seit acht Tagen (4., 5., 6., 7, 8., 9., 10. und 11. Juni) stabil unter dem Schwellenwert von 35. Daher gelten im Landkreis Zwickau ab sofort mit Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung am 14. Juni 2021 u.a. folgende Lockerungen:

Kontaktbeschränkungen 
• Im privaten und öffentlichen Raum dürfen zehn Personen (auch aus unterschiedlichen Hausständen) zusammenkommen.
• Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen sind mit bis zu 50 Personen zulässig.

Allgemeine Testverpflichtung  
Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:

  • Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Messen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen
  • Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen
  • Diskotheken
  • Prostitutionsangebote.

Gastronomie
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außen- und Innenbereich ist zulässig. Die Testpflicht entfällt. Zudem entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie.

Einkaufen und Geschäfte 
Alle Ladengeschäfte und Märkte dürfen öffnen, die Testpflicht entfällt. Zudem entfällt die Verkaufsflächenbeschränkung.

Eheschließungen und Beerdigungen
An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.

Körpernahe Dienstleistungen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung zulässig. Die Testpflicht entfällt.

Sport
Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.

Bäder, Saunen 
Saunen, Dampfbäder und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.

Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen
• Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit genehmigten Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontakterfassung öffnen.
• Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit genehmigtem Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.

Öffentliche Festivitäten
Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.

⇒ Die Testpflicht entfällt in den jeweiligen Bereichen für vollständig Geimpfte und Genesene gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 und § 9 Abs. 6 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.

Quelle – https://www.landkreis-zwickau.de/allgemeinverfuegung-massnahmen-corona-pandemie-landkreiszwickau