Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 15. Februar

Das Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar die sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.

Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Neu geregelt ab 1. März

  • Friseure und Fußpflege-Betriebe dürfen öffnen ⇒ Bedingung ist ein Hygienekonzept, dass eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
  • Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich ist.
  • erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen
    • Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden.
  • Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein.
  • Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.

ab 15. Februar

  • Händler in Sachsen dürfen den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.

Maskenpflicht erweitert

  • Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen.
  • Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Ausgangsbeschränkung und -sperre

Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben:

  • Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts.
  • Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
  • Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben.
  • Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.

»Amtliche Bekanntmachung« der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 12. Februar 2021 • gültig vom 15. Februar bis 7. März 2021

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung • Download [*.pdf | 0,78 MB]

Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, Primarstufe der Förderschulen 

Am 15. Februar 2021 geht die Schule für die rund 151.000 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im eingeschränkten Regelbetrieb wieder los.  Auch Kindertageseinrichtungen sind wieder geöffnet.

❗️Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben, d.h. die Eltern können über den Schulbesuch ihres Kindes entscheiden.

»Wir dürfen nicht vergessen, was gerade mit den Jüngsten passiert, wenn sie noch weiter im Lockdown verharren. Um Lesen, Rechnen und Schreiben zu lernen, brauchen die Kinder die direkte Kommunikation mit ihren Lehrerinnen und Lehrern. Unter der Isolation im Lockdown leiden Kinder besonders«, begründete Kultusminister Christian Piwarz den Schritt.

❗️Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. ⇒ Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

strenge Hygieneauflagen für den Besuch der Bildungseinrichtungen

In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. »Wir haben uns bewusst nicht für ein Wechselmodell an Grundschulen entschieden, weil die Schülerinnen und Schüler gerade nach zwei Monaten des häuslichen Lernens ein kontinuierliches, den pädagogischen Anforderungen entsprechendes Lernen dringend benötigen. Ebenso brauchen sie den direkten Austausch mit ihren Lehrerinnen und Lehrern, aber auch mit ihren Mitschülern. Nicht zuletzt wäre ein Wechselmodell für die Eltern organisatorisch kaum zu bewerkstelligen«, so Kultusminister Christian Piwarz.

verbindliches Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal 

  • grundsätzlich vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen,
  • im Schulgebäude und
  • auf dem Schulgelände

Der Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sind davon ausgeschlossen. Auch auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig.

Am Schulbetrieb dürfen nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen. Entsprechendes gilt für Kindertagesstätten. Eine Gesundheitsbestätigung muss aber nicht mehr vorgelegt werden.

Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder eine Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.

Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 22. Februar den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für die Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.

Weitere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb im Blog des Kultusministeriums ⇒ https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/02/12/faq-infektionsschutz/

Quelle: Medienservice Sachsen