Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau – Lockerung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

9. März 2021 – cs

Für den Landkreis Zwickau gilt ab dem 9. März 2021 • 0.00 Uhr eine neue Allgemeinverfügung – Lockerung von Schutzmaßnahmen.

Zugelassen im Gebiet des Landkreises Zwickau ist:

  • die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung – unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt [abweichend von § 4 Absatz 1 SächsCoronaSchVO]
  • der Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen [abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 SächsCoronaSchVO]
  • ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung [abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 SächsCoronaSchVO]
  • ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung [abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12SächsCoronaSchVO]
  • die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b SächsCoronaSchVO

Rückfallregelung

⇒ Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder im Landkreis Zwickau an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, werden die oben genannten Maßnahmen aufgehoben.

  • Allgemeinverfügung Lockerung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. März 2021 • download [*.pdf | 0,12 MB]

Quelle: Landkreis Zwickau • ines-springer.de