Ab 1. Dezember gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die ergänzende Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau

30.11.2020 – cs

Die weiterhin sehr hohen Corona-Fallzahlen machen es notwendig, dass das Landratsamt Zwickau ergänzend zur Neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 27. November 2020, eine Allgemeinverfügung erlässt.

Mit dieser werden Ausgangsbeschränkungen festgelegt sowie weitergehende Regelungen zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung, zum Alkoholverkauf und -konsum sowie zu Versammlungen getroffen. Zu den Regelungen, die in Ergänzung der Corona-Schutz-Verordnung für den gesamten Landkreis Zwickau gelten, zählen insbesondere:
 
Mund-Nasenbedeckung
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird angeordnet:
  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen (Ausnahme: Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und sportliche Betätigung)
Abgabe alkoholischer Getränke, Alkoholkonsum
Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie der Alkoholkonsum sind außerhalb von Läden und Geschäften von 0 bis 24 Uhr untersagt – gilt auch:
  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
Versammlungen
Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen beschränkt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
 
Ausgangsbeschränkungen
Die Allgemeinverfügung des Landkreises untersagt bis zum 28. Dezember 2020 auch das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Triftige Gründe sind:
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs/ der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
  • der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der gültigen Kontaktbeschränkungen
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist, oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dies betrifft die sinngemäße Regel, dass sich zwei Hausstände mit max. fünf Personen treffen dürfen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden – leicht gelockerte Regel ab 23. Dezember)
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
  • die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen
  • die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
Die Allgemeinverfügung gilt vom 30.11.2020 • 0 Uhr und tritt am 28. Dezember • 24 Uhr außer Kraft. Maßgeblich ist die vom Landratsamt veröffentlichte Fassung.

mit Quelle und weitere Informationen: Landkreis Zwickau
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Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett am 27.11.2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Die Verordnung sieht weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen vor.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen:

  • Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

  • Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
  • Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt ist die Verpflichtung der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte weitere Maßnahmen anzuordnen.

mit Quelle: Medienservice Sachsen