Neue Allgemeinverfügungen zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau

16. März 2021 – cs

Im Landkreis Zwickau ist der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden. Deshalb muss der Landkreis Zwickau entsprechend der Sächsischen Corona Schutzverordnung (SächsCoronaSchVO)

Ab Dienstag, dem 16. März 2021, 0.00 Uhr gilt:

Kontaktbeschränkungen – der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur zulässig mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes – Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt (§ 8c Absatz 2 SächsCoronaSchVO)

Alkoholverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel  – Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau zur Festlegung der konkreten Bereiche des Alkoholverbotes  (§ 8e Absatz 2 SächsCoronaSchVO)

Ausgangsbeschränkungen – § 8e Absatz 1 SächsCoronaSchVO regelt, dass das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt ist. Triftige Gründe sind:

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
  3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
  4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
  5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
  6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
  7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,
  8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
  12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
  13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
  14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
  15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
  16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
  18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
  19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
  20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
  22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

mit Quelle: Landkreis Zwickau • Ines Springer MdL