1. April 2021 – cs
Der Landkreis Zwickau hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab 6. April 2021 in Kraft tritt. Sie regelt auf der Grundlage der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Öffnungen von
- Einrichtungen des Einzel–und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr für höchstens einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche – nur mit vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum • mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung • Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst-oder Schnelltests,
- Sportmöglichkeiten – Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresim Außenbereich, auch auf Außensportanlagen im Gebiet des LandkreisesZwickau wird zugelassen
- botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks • mit vorheriger Terminbuchung • mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung • Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst-oder Schnelltests,
- Museen, Galerien und Gedenkstätten • mit vorheriger Terminbuchung • mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung • Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst-oder Schnelltests,
- körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4bSächsCoronaSchVO
⇒ Wird die Anzahl der Bettenbelegung von 1.300 Corona-Patienten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser überschritten (maximale Bettenkapazität), werden die Maßnahmen aufgehoben.
mit Quelle: Landkreis Zwickau • Ines Springer MdL