26. Mai 2021 – cs
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde im Landkreis Zwickau an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (19.+ 20.+ 21.+ 22.+ 25. Mai) unterschritten.
⇒ Deshalb treten ab dem 27. Mai 2021 auf dem Gebiet des Landkreises Zwickau folgende Regelungen in Kraft:
- Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum
Treffen dürfen sich 2 Haushalte, in geschlossenen Räumen maximal 5 Personen. Im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht berücksichtigt. - Ausgangssperre
Die Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird aufgehoben. - Läden und Geschäfte
Uneingeschränkt öffnen dürfen der Einzelhandel des täglichen Bedarfs sowie Baumärkte und Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen, d.h. eine Terminvereinbarung und ein Negativtest sind für diese Geschäfte nicht notwendig. - Körpernahe Dienstleistungen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung und tagesaktuellem negativen Test möglich. (Für körpernahe medizinisch notwendige Dienstleistungen ist dies nicht erforderlich.) - Außengastronomie
Die Außengastronomie kann für Gäste mit vorheriger Terminvereinbarung und Kontakterfassung öffnen. Wenn Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. - Beherbergung
Ferienwohnungen und Campingplätze können zu touristischen Zwecken vermietet werden. Bei Anreise sind ein tagesaktueller negativer Test vorzuweisen und die Kontakte zu erfassen. - Versammlungen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit maximal 1.000 Personen zulässig. - Kulturstätten
Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen für Besucher mit vorheriger Terminbuchung, Kontakterfassung und unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests öffnen. - Sport
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen sind mit einem tagesaktuellen negativen Test und Kontakterfassung zugelassen. Besonderer Sport wird erweitert zugelassen (Dienstsport, sportwissenschaftliche Studiengänge, Leistungssport, Ausbildung …). - Botanische und zoologische Gärten, Stadt-,Gäste- und Naturführungen
Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen (mit jeweils höchstens 10 Personen) im Außenbereich sind mit Kontakterfassung und unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests zulässig. - Kunst-, Musik- und Tanzschulen
Kunst-, Musik- und Tanzschulen dürfen mit Kontakterfassung öffnen und ein tagesaktueller negativer Tests muss vorgelegt werden. Der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen ist unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. - Beerdigungen
Bei Beerdigungen sind bis zu 30 Personen zulässig. Bei mehr als 10 Personen besteht eine Testpflicht.
Hinweis • Die Testpflicht entfällt in den jeweiligen Bereichen für vollständig Geimpfte und Genesene gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 4. Mai 2021 und § 9 Abs. 6 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO).
Quelle – https://www.landkreis-zwickau.de/allgemeinverfuegung-massnahmen-corona-pandemie-landkreiszwickau